Satzung

Satzung des Förderverein Schulbiologiezentrum Hamburg e.V. (FSH)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Schulbiologiezentrum Hamburg e.V.“, im folgenden „Förderverein“ genannt.

(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist dort in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1982.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist, die Förderung der Erziehung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Unterrichtsangeboten im ZSU für Schulklassen (Förderung des Biologieunterrichts, der Umwelterziehung  und des Umweltschutzes in allen Schulformen und -stufen.  Die Arbeit am originalen Objekt und in der Landschaft vor Ort soll verbessert werden).

Dies geschieht insbesondere zudem durch die Unterstützung
(a) der Vorbereitung, Gründung und Förderung eines Zentrums für Schulbiologie und Umwelterziehung zur Durchführung u.a. von Kursen, Führungen und die Bereitstellung von Anschauungsmaterial für Schulen und Institutionen der Lehreraus- und -fortbildung,

(b) der Mitgestaltung von Umweltlernorten auf dem ZSU-Gelände und durch die Gestaltung eines Familienprogramms  „Umwelt erfahren – Umwelt bewahren“ für Eltern mit ihren Kindern.

(c) der Zusammenarbeit zwischen betroffenen Institutionen wie Schulen, Institut für Lehrerfortbildung, Studienseminar, Fachdidaktik der Universität, Biologiezentrum Kleinflottbek, Zoologisches Institut und Museum zur Einrichtung eines solchen Zentrums,

(d) der Herausgabe eines Informationsdienstes für Hamburger Biologielehrer und andere Mitglieder (Lynx-Druck, zweimal jährlich, Gestaltung einer Webseite mit aktuellen Informationen und Materialien zum Download),

(e) weiterer koordinativer Aktivitäten.

(3) Der Förderverein arbeitet mit Organisationen und Institutionen entsprechender Zielsetzungen zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erhält die für seine Zwecke notwendigen Mittel aus Zuwendungen dritter. Diese Mittel dürfen – außer für Verwaltungskosten – nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

(3) der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jeder werden. Körperschaften und Vereine können korporativ Mitglieder werden; in den Versammlungen hat jeder angeschlossene Verein und jede Körperschaft eine Stimme.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Förderverein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung ändern. Bei einer Abstimmung über die Aufnahme von Mitgliedern sind diese nicht mit stimmberechtigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.

(3) Von jedem Mitglied ist ein Vereinsbeitrag zu erheben.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgezahlt werden.

(5) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann nach seiner vorherigen Anhörung von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(6) Jugendliche: Die Jugend des Fördervereins wird gebildet aus Mitgliedern des Fördervereins unter 21 Jahren. Sie sind in einer Jugendgruppe zusammengefasst. Die Jugendgruppe ist fester Bestandteil des Fördervereins. Sie darf nichts unternehmen, was gegen die Satzung und das Ansehen des Fördervereins verstößt. Die Jugendgruppe des Fördervereins verwaltet sich selbst und entscheidet selbständig über die ihr zufließenden Mittel. Die Jugendgruppe hat eine eigene Jugendordnung, die ergänzenden Charakter hat und der Satzung des Fördervereins nicht widersprechen darf. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Fördervereins.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen

(a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassenwartes, des Jugendkassenwartes und des Berichtes der Kassenprüfer,

(b) Entlastung des Vorstandes,

(c) Wahl des Vorstandes,

(d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

(e) Änderungen der Satzung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder,

(f) Entscheidung über die eingereichten Anträge,

(g) Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages, der für jedes Geschäftsjahr erhoben wird,

(h) Festsetzung von Ort und Zeit der nächsten Jahreshauptversammlung,

(i) Auflösung des Fördervereins.

(3) Bis Ende April eines jeden Jahres muss eine Hauptversammlung der Mitglieder stattfinden, in welcher der Vorstand Bericht über das verflossene Geschäftsjahr abzustatten hat. Zur Hauptversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Jedes erscheinende Mitglied hat eine Stimme.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Förderverein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Fördervereinsangelegenheiten verantwortlich.

(2) Der Vorstand besteht aus

(a) dem Vorsitzenden,

(b) zwei Stellvertretern,

(c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

(d) dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,

(e) dem Jugendwart,

(f) den bei Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

(4) Die Angehörigen des Vorstandes – mit Ausnahme des Jugendwartes – werden von der Hauptversammlung der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsangehöriger innerhalb seiner Amtsdauer aus, so berufen die anderen Vorstandsangehörigen ein geeignetes Mitglied als Ersatzperson bis zur nächsten Hauptversammlung.

(5) Der Jugendwart wird von der Vollversammlung der Jugendlichen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er muss von der Hauptversammlung der Mitglieder des Fördervereins bestätigt werden.

(6) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

(7) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter mindestens eine Woche vorher einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsangehörigen ist ehrenamtlich.

§ 8. Auflösung

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Fördervereins erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Naturschutzring (DNR), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand 2013